So können Sie die Grenzen für die Pauschalierung einhalten
Droht Ihnen die Regelbesteuerung, weil Sie bis zum Jahresende die Pauschalierungsgrenze von 600.000 € Umsatz pro Kalenderjahr überschreiten? Mit diesem legalen Trick können Sie nachjustieren.
Alle, die bereits jetzt absehen können, dass sie die 600.000 Euro-Grenze für die Pauschalierung ggf. überschreiten, gibt es gute Nachrichten: Sie müssen nicht tatenlos zusehen oder jetzt zwingend notwendige Verkäufe ins nächste Jahr verschieben.
Von Soll zu Ist
Wenn Sie stattdessen in den nächsten Wochen zur Ist-Versteuerung wechseln, haben Sie womöglich gute Chancen, die Pauschalierung zu erhalten. Dazu muss man wissen: Grundsätzlich ordnet das Finanzamt einen Umsatz dem Kalenderjahr zu, in dem Sie die Leistung erbracht haben. Dabei spielt es keine Rolle, wann Sie die Rechnung ausstellen oder wann das Geld auf Ihrem Konto eingeht.
Beispiel: Sie liefern Getreide am 15. Dezember 2023 (Leistungszeitpunkt). Das Geld dafür erhalten Sie am 15. Januar. Dann zählen die Einnahmen zum Umsatz dieses Jahres (2023). Steuerexperten nennen diese Methode Sollversteuerung. Sie können aber auch zur Ist-Besteuerung wechseln. Dann ordnet das Finanzamt Ihren Umsatz dem Kalenderjahr zu, in dem Sie das Geld erhalten haben. Für unser Beispiel heißt das: Weil Ihnen Ihr Händler das Geld erst 2024 überweist, müssen Sie den Umsatz in diesem Jahr (2023) nicht verbuchen bzw. die Lieferung wird nicht zum Pauschalierungskiller.
Wechsel jederzeit möglich
Die Ist-Versteuerung können Sie beim Finanzamt jederzeit beantragen. Wichtig: Wenn Sie jetzt umsteigen, gilt die neue Methode für das gesamte Kalenderjahr 2023. Außerdem können Sie nur umsteigen, wenn Ihr Umsatz pro Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € beträgt. Liegt Ihr Umsatz darüber, fallen Sie für das Kalenderjahr wieder in die Pflichtbesteuerung zurück und die Pauschalierung wird Ihnen ebenfalls entzogen. Am besten fragen Sie Ihren Steuerberater.
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Alle, die bereits jetzt absehen können, dass sie die 600.000 Euro-Grenze für die Pauschalierung ggf. überschreiten, gibt es gute Nachrichten: Sie müssen nicht tatenlos zusehen oder jetzt zwingend notwendige Verkäufe ins nächste Jahr verschieben.
Von Soll zu Ist
Wenn Sie stattdessen in den nächsten Wochen zur Ist-Versteuerung wechseln, haben Sie womöglich gute Chancen, die Pauschalierung zu erhalten. Dazu muss man wissen: Grundsätzlich ordnet das Finanzamt einen Umsatz dem Kalenderjahr zu, in dem Sie die Leistung erbracht haben. Dabei spielt es keine Rolle, wann Sie die Rechnung ausstellen oder wann das Geld auf Ihrem Konto eingeht.
Beispiel: Sie liefern Getreide am 15. Dezember 2023 (Leistungszeitpunkt). Das Geld dafür erhalten Sie am 15. Januar. Dann zählen die Einnahmen zum Umsatz dieses Jahres (2023). Steuerexperten nennen diese Methode Sollversteuerung. Sie können aber auch zur Ist-Besteuerung wechseln. Dann ordnet das Finanzamt Ihren Umsatz dem Kalenderjahr zu, in dem Sie das Geld erhalten haben. Für unser Beispiel heißt das: Weil Ihnen Ihr Händler das Geld erst 2024 überweist, müssen Sie den Umsatz in diesem Jahr (2023) nicht verbuchen bzw. die Lieferung wird nicht zum Pauschalierungskiller.
Wechsel jederzeit möglich
Die Ist-Versteuerung können Sie beim Finanzamt jederzeit beantragen. Wichtig: Wenn Sie jetzt umsteigen, gilt die neue Methode für das gesamte Kalenderjahr 2023. Außerdem können Sie nur umsteigen, wenn Ihr Umsatz pro Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € beträgt. Liegt Ihr Umsatz darüber, fallen Sie für das Kalenderjahr wieder in die Pflichtbesteuerung zurück und die Pauschalierung wird Ihnen ebenfalls entzogen. Am besten fragen Sie Ihren Steuerberater.