Der Bundesregierung liegen „keine differenzierten Informationen hinsichtlich der agrarstrukturellen Folgen“ eines Verbots der Anbindehaltung vor. Das hat sie jetzt in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion erklärt.
Kombinationshaltung als Lösung?
Die Fraktion wollte unter anderem wissen, welche konkreten Vorgaben das Verbot der Anbindehaltung laut Koalitionsvertrag beinhaltet und ob dabei zwischen ganzjähriger Anbindehaltung und der sogenannten Kombinationshaltung (Kombination aus Weide- und Anbindehaltung) unterschieden wird. In ihrer Antwort betont die Bundesregierung, dass die Anbindehaltung von Rindern „zu erheblichen Beeinträchtigungen in allen Funktionskreisen des arteigenen Verhaltens“ führe. Diese Haltungsform sei aus tierschutzfachlicher Sicht kritisch zu sehen und soll laut Koalitionsvertrag in spätestens zehn Jahren beendet werden. „Die Prüfung zur konkreten Umsetzung des Verbots der Anbindehaltung ist noch nicht abgeschlossen“, so die Antwort auf die Frage nach der Kombinationshaltung.
Keine Folgen für Grünland
Auf eine Frage zu den Auswirkungen das Verbot der Anbindehaltung mit Weidegang oder Alpung auf den Erhalt von Dauergrünland erklärte die Bundesregierung, dass in vielen Regionen das Grünland ein Teil der landschaftlichen und landwirtschaftlichen Charakteristik ist. Um dieses zu erhalten, müssten die Tiere aber nicht notwendigerweise außerhalb der Weideperiode in Anbindehaltung gehalten werden. Die Anbindehaltung bzw. ein Verbot der Anbindehaltung habe daher keine direkte Bedeutung für den Erhalt von Dauergrünland.
Kosten nicht abschätzbar
Auf die Frage, welche Stallbaukosten den Landwirten durch das Verbot entstehen, berichtete die Bundesregierung von variierenden Kosten „in Abhängigkeit von der jeweils installierten Technik und der Anzahl zu haltender Tiere beziehungsweise Ausgangssituation vor Ort". So sei nicht in jedem Fall ein Neubau nötig. Es bestehe auch die Möglichkeit, bestehende Anlagen umzubauen, erklärte die Bundesregierung und verwies darüber hinaus auf Förderangebote des Staates für Um- und Neubauten.