Ein 76 Jahre alter Rentner half regelmäßig auf dem Betrieb seines Sohnes aus, vor allem bei der Heuernte sowie bei Wald- und Holzarbeiten – insgesamt an ca. 60 Tagen im Jahr.
Im Juni 2022 wurde bei dem Rentner eine Neuroborreliose diagnostiziert und behandelt. Die Klinik meldete dies der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG), wegen des Verdachts auf eine Berufskrankheit.
Die LBG lehnte die Anerkennung jedoch ab, weil die Borreliose nicht berufsbedingt sei. Letztlich sei doch ganz Bayern Zeckenrisikogebiet, entsprechend könne man sich auch in der Freizeit eine Borreliose zuziehen. Anders als Landwirte, die täglich im Unterholz oder auf Wiesen arbeiten, seien gelegentlich aushelfende Familienangehörige deshalb keinem erhöhten Risiko ausgesetzt.
Nebenerwerbslandwirte und Teilzeitkräfte
Das Sozialgericht München sah das anders und gab der Klage des Altenteilers statt. Begründung: Wenn der Senior im Betrieb aushelfe, dann gehe es jeweils um einen Einsatz von sechs Arbeitsstunden im Gras, Gestrüpp und Unterholz sowie bei der Jungholzpflege. Natürlich sei hier das Risiko von Zeckenbissen besonders groß.
Wolle man das Argument der LBG akzeptieren, käme Borreliose als Berufskrankheit nur bei Vollzeitbeschäftigten infrage. Infizierte Nebenerwerbslandwirte, Altenteiler und Teilzeitkräfte würden leer ausgehen. Und wieso solle das Risiko bei sechs Stunden im Unterholz geringer sein als bei acht Stunden? Das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. März 2024 ist rechtskräftig (Az.: S1 U 5015/23).
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Ein 76 Jahre alter Rentner half regelmäßig auf dem Betrieb seines Sohnes aus, vor allem bei der Heuernte sowie bei Wald- und Holzarbeiten – insgesamt an ca. 60 Tagen im Jahr.
Im Juni 2022 wurde bei dem Rentner eine Neuroborreliose diagnostiziert und behandelt. Die Klinik meldete dies der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG), wegen des Verdachts auf eine Berufskrankheit.
Die LBG lehnte die Anerkennung jedoch ab, weil die Borreliose nicht berufsbedingt sei. Letztlich sei doch ganz Bayern Zeckenrisikogebiet, entsprechend könne man sich auch in der Freizeit eine Borreliose zuziehen. Anders als Landwirte, die täglich im Unterholz oder auf Wiesen arbeiten, seien gelegentlich aushelfende Familienangehörige deshalb keinem erhöhten Risiko ausgesetzt.
Nebenerwerbslandwirte und Teilzeitkräfte
Das Sozialgericht München sah das anders und gab der Klage des Altenteilers statt. Begründung: Wenn der Senior im Betrieb aushelfe, dann gehe es jeweils um einen Einsatz von sechs Arbeitsstunden im Gras, Gestrüpp und Unterholz sowie bei der Jungholzpflege. Natürlich sei hier das Risiko von Zeckenbissen besonders groß.
Wolle man das Argument der LBG akzeptieren, käme Borreliose als Berufskrankheit nur bei Vollzeitbeschäftigten infrage. Infizierte Nebenerwerbslandwirte, Altenteiler und Teilzeitkräfte würden leer ausgehen. Und wieso solle das Risiko bei sechs Stunden im Unterholz geringer sein als bei acht Stunden? Das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. März 2024 ist rechtskräftig (Az.: S1 U 5015/23).