Urteil: Hof an Sohn verpachtet - dennoch Anspruch auf Vorkaufsrecht
Auch wenn ein Landwirt den Betrieb bereits an den Hofnachfolger verpachtet hat, kann er beim Flächenkauf im Einzelfall vorkaufsberechtigt sein, so ein Beschluss des Bundesgerichtshofes.
Will ein Kaufinteressent eine an einen Nichtlandwirt veräußerte landwirtschaftliche Fläche zum Zwecke der Verpachtung erwerben, ist dieser im Genehmigungsverfahren nach Grundstückverkehrsgesetz jedenfalls dann wie ein Landwirt zu behandeln, wenn er seinen landwirtschaftlichen Betrieb an jemanden, der mit ihm familiär verbunden ist, verpachtet hat und die Hof- bzw. Betriebsnachfolge durch den Pächter sowie die Zuordnung der Fläche zu dem verpachteten Betrieb ernsthaft beabsichtigt ist. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes hervor.
Einspruch angemeldet
Der Fall: Eine niedersächsische Gemeinde hatte im Jahr 2021 50 ha Ackerland und 2 ha Wald gekauft. Die nebeneinander liegenden Flächen wollte die Gemeinde einem anderen Grundstückeigentümer zum Tausch anbieten, um auf dessen Flächen ein neues Wohngebiet auszuweisen.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhob jedoch Einspruch, um für einen kaufwilligen Landwirt das Vorkaufsrecht gemäß Grundstücksverkehrsgesetz geltend zu machen. Der betreffende Landwirt bewirtschafte zwar selbst kein Land mehr, sei aber an Gesellschaften beteiligt und habe seinen früher selbst bewirtschafteten Hof an seinen Sohn verpachtet, der dort nun Ackerbau und Schweinehaltung betreibe. Die „neuen“ Flächen wolle er ebenfalls an den Hofnachfolger verpachten, um den Erhalt des Familienbetriebes zu sichern.
Gemeide vor Gericht gescheitert
Die zuständige Behörde entschied im Sinne von Landwirtschaftskammer bzw. Landwirt. Dagegen wehrte sich die Gemeinde, scheiterte jedoch mit ihren Klagen in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof.
Begründung: Dass die Gemeinde im allgemeinen Interesse zusätzlichen Wohnraum schaffen wolle, ändere nichts am prinzipiellen Vorrang der Landwirtschaft beim Grundstückskauf - im Sinne einer „gesunden Verteilung von Grund und Boden“. So könne der Verkauf an die Gemeinde als Nichtlandwirtin nicht genehmigt werden, wenn ein Landwirt die Fläche benötige und in der Lage sei, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. Diese Voraussetzungen lägen im konkreten Fall vor.
Im Prinzip könnten sich zwar nur Landwirte, die selbst Fläche bewirtschaften, auf den prinzipiellen Vorrang beim Flächenkauf berufen. Denn landwirtschaftlicher Grund sollte in erster Linie den Bewirtschaftern zukommen, nicht den Verpächtern. Im konkreten Fall gelte aber eine Ausnahme, weil der Landwirt die Flächen an seinen Sohn verpachten wolle, der als Hoferbe feststehe. Aufgrund der Familienbande und Lage der Flächen zum Hof sei gewährleistet, dass die Flächen dem Familienbetrieb zugutekommen. Hier stehe also nicht der Gewinn des Verpächters im Vordergrund, sondern die Leistungsfähigkeit des Betriebes, der auf die nächste Generation übergehen soll (Az.: BLw 1/23).
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Will ein Kaufinteressent eine an einen Nichtlandwirt veräußerte landwirtschaftliche Fläche zum Zwecke der Verpachtung erwerben, ist dieser im Genehmigungsverfahren nach Grundstückverkehrsgesetz jedenfalls dann wie ein Landwirt zu behandeln, wenn er seinen landwirtschaftlichen Betrieb an jemanden, der mit ihm familiär verbunden ist, verpachtet hat und die Hof- bzw. Betriebsnachfolge durch den Pächter sowie die Zuordnung der Fläche zu dem verpachteten Betrieb ernsthaft beabsichtigt ist. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes hervor.
Einspruch angemeldet
Der Fall: Eine niedersächsische Gemeinde hatte im Jahr 2021 50 ha Ackerland und 2 ha Wald gekauft. Die nebeneinander liegenden Flächen wollte die Gemeinde einem anderen Grundstückeigentümer zum Tausch anbieten, um auf dessen Flächen ein neues Wohngebiet auszuweisen.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhob jedoch Einspruch, um für einen kaufwilligen Landwirt das Vorkaufsrecht gemäß Grundstücksverkehrsgesetz geltend zu machen. Der betreffende Landwirt bewirtschafte zwar selbst kein Land mehr, sei aber an Gesellschaften beteiligt und habe seinen früher selbst bewirtschafteten Hof an seinen Sohn verpachtet, der dort nun Ackerbau und Schweinehaltung betreibe. Die „neuen“ Flächen wolle er ebenfalls an den Hofnachfolger verpachten, um den Erhalt des Familienbetriebes zu sichern.
Gemeide vor Gericht gescheitert
Die zuständige Behörde entschied im Sinne von Landwirtschaftskammer bzw. Landwirt. Dagegen wehrte sich die Gemeinde, scheiterte jedoch mit ihren Klagen in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof.
Begründung: Dass die Gemeinde im allgemeinen Interesse zusätzlichen Wohnraum schaffen wolle, ändere nichts am prinzipiellen Vorrang der Landwirtschaft beim Grundstückskauf - im Sinne einer „gesunden Verteilung von Grund und Boden“. So könne der Verkauf an die Gemeinde als Nichtlandwirtin nicht genehmigt werden, wenn ein Landwirt die Fläche benötige und in der Lage sei, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. Diese Voraussetzungen lägen im konkreten Fall vor.
Im Prinzip könnten sich zwar nur Landwirte, die selbst Fläche bewirtschaften, auf den prinzipiellen Vorrang beim Flächenkauf berufen. Denn landwirtschaftlicher Grund sollte in erster Linie den Bewirtschaftern zukommen, nicht den Verpächtern. Im konkreten Fall gelte aber eine Ausnahme, weil der Landwirt die Flächen an seinen Sohn verpachten wolle, der als Hoferbe feststehe. Aufgrund der Familienbande und Lage der Flächen zum Hof sei gewährleistet, dass die Flächen dem Familienbetrieb zugutekommen. Hier stehe also nicht der Gewinn des Verpächters im Vordergrund, sondern die Leistungsfähigkeit des Betriebes, der auf die nächste Generation übergehen soll (Az.: BLw 1/23).