Verlangt ein Bauherr die Beseitigung eines Baumangels, ist dafür die „Schriftform“ erforderlich. Eine WhatsApp-Nachricht reicht nicht, so ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt.
Eine Bauherrin beauftragte einen Handwerker mit Dachdeckerarbeiten. Vertragsgrundlage waren die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B). Die Verjährungsfrist betrug vier Jahre.
Dach undicht
Dreieinhalb Jahre nach dem Ende der Arbeiten schickte die Bauherrin dem Dachdecker eine WhatsApp-Nachricht: „Das Dach im Bürogebäude leckt immer noch … bitte schau dir das nochmal an“. Der Handwerker antwortete sofort „ok“. Nach weiteren drei Jahren leitete die Auftraggeberin ein gerichtliches Beweisverfahren ein: Dabei wurde festgestellt, dass das Dach immer noch undicht war. Daraufhin verlangte die Bauherrin vom Handwerker einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung.
Elektronisch ja, aber als Schriftstück
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies ihre Klage jedoch als verjährt ab. Normalerweise unterbreche so eine Mängelrüge („das Dach … leckt immer noch“) zwar die Verjährungsfrist, erklärte das OLG. Die Forderung nach Beseitigung von Baumängeln müsse aber schriftlich formuliert werden – und nicht per WhatsApp. Werde mit einer WhatsApp-Nachricht erstmals ein Mangel beanstandet, halte diese Rüge die von der VOB/B vorgeschriebene Schriftform nicht ein. Daher sei damit auch die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden.
Gemäß VOB/B sei es zwar möglich, das Verlangen nach Mängelbeseitigung elektronisch zu übermitteln. Doch die Erklärung müsse wie ein Schriftstück verfasst sein. Das bedeute: Aus dem Schreiben müsse sich eindeutig ergeben, wer die Erklärung abgebe. Der Empfänger müsse das Schriftstück ausdrucken und dauerhaft speichern bzw. archivieren können. Das sei bei einer WhatsApp-Nachricht nicht der Fall. Messenger-Dienste eigneten sich nicht, um damit rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben (Az.:15 U 211/21).
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Eine Bauherrin beauftragte einen Handwerker mit Dachdeckerarbeiten. Vertragsgrundlage waren die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B). Die Verjährungsfrist betrug vier Jahre.
Dach undicht
Dreieinhalb Jahre nach dem Ende der Arbeiten schickte die Bauherrin dem Dachdecker eine WhatsApp-Nachricht: „Das Dach im Bürogebäude leckt immer noch … bitte schau dir das nochmal an“. Der Handwerker antwortete sofort „ok“. Nach weiteren drei Jahren leitete die Auftraggeberin ein gerichtliches Beweisverfahren ein: Dabei wurde festgestellt, dass das Dach immer noch undicht war. Daraufhin verlangte die Bauherrin vom Handwerker einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung.
Elektronisch ja, aber als Schriftstück
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies ihre Klage jedoch als verjährt ab. Normalerweise unterbreche so eine Mängelrüge („das Dach … leckt immer noch“) zwar die Verjährungsfrist, erklärte das OLG. Die Forderung nach Beseitigung von Baumängeln müsse aber schriftlich formuliert werden – und nicht per WhatsApp. Werde mit einer WhatsApp-Nachricht erstmals ein Mangel beanstandet, halte diese Rüge die von der VOB/B vorgeschriebene Schriftform nicht ein. Daher sei damit auch die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden.
Gemäß VOB/B sei es zwar möglich, das Verlangen nach Mängelbeseitigung elektronisch zu übermitteln. Doch die Erklärung müsse wie ein Schriftstück verfasst sein. Das bedeute: Aus dem Schreiben müsse sich eindeutig ergeben, wer die Erklärung abgebe. Der Empfänger müsse das Schriftstück ausdrucken und dauerhaft speichern bzw. archivieren können. Das sei bei einer WhatsApp-Nachricht nicht der Fall. Messenger-Dienste eigneten sich nicht, um damit rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben (Az.:15 U 211/21).