Streit um Vorsteuer: Urteil sorgt für Unmut bei pauschalierenden Landwirten
Pauschalierer, die in die Regelbesteuerung wechseln, sollten ein Urteil des Bundesfinanzhofes beachten. Vor allem für Tierhalter wird der Vorsteuerabzug bei einem Wechsel schwieriger.
Schlechte Nachrichten für alle Landwirte, die von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung wechseln mussten oder gewechselt sind: Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorsteuererstattung für Lieferungen und Leistungen, die in den Zeitraum der Pauschalierung fallen. Das gilt auch dann, wenn Sie beispielsweise als Pauschalierer Ferkel einstallen und die Mastschweine später als Regelbesteurer verkaufen. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden.
Tierhalter haben das Nachsehen
Sie erhalten nur Geld zurück, wenn die Vorsteuer pro Wirtschaftsgut mindestens 1.000 € beträgt. Für Landwirte, die einen Stall gebaut oder einen Traktor gekauft haben, ist diese Hürde kein Problem. Aber ein Ferkel, ein Küken oder eine Kuh gelten ebenfalls als ein Wirtschaftsgut - und für diese werden weit weniger als 1.000 € Vorsteuer fällig.
Auch mit Ihren Ausgaben für Futter oder den Tierarzt dürften Sie an der 1.000-€-Hürde scheitern. Ackerbauern können sich möglicherweise die Vorsteuer für Saatgut und Dünger aus der Herbstbestellung nicht erstatten lassen. Die Liste der nicht erstattungsfähigen Wirtschaftsgüter ist lang.
„Für Tierhalter ist das Urteil eine Enttäuschung, zumal das Finanzgericht Niedersachsen bisher kein Problem darin sah, auch bei geringeren Beträgen Vorsteuer aus den Vorleistungen anzuerkennen.“, sagt Steuerberater Bernhard Billermann von der wetreu Alfred Haupt KG in Münster.
Unklare Aussichten
Unklar ist bislang auch, ob die Bundesregierung den Pauschalsatz von 9 auf 8,4 % senken wird. Davon dürfte für viele Unternehmen abhängen, ob sie eventuell freiwillig in die Pauschalierung wechseln. Mehr dazu hier:
Schlechte Nachrichten für alle Landwirte, die von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung wechseln mussten oder gewechselt sind: Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorsteuererstattung für Lieferungen und Leistungen, die in den Zeitraum der Pauschalierung fallen. Das gilt auch dann, wenn Sie beispielsweise als Pauschalierer Ferkel einstallen und die Mastschweine später als Regelbesteurer verkaufen. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden.
Tierhalter haben das Nachsehen
Sie erhalten nur Geld zurück, wenn die Vorsteuer pro Wirtschaftsgut mindestens 1.000 € beträgt. Für Landwirte, die einen Stall gebaut oder einen Traktor gekauft haben, ist diese Hürde kein Problem. Aber ein Ferkel, ein Küken oder eine Kuh gelten ebenfalls als ein Wirtschaftsgut - und für diese werden weit weniger als 1.000 € Vorsteuer fällig.
Auch mit Ihren Ausgaben für Futter oder den Tierarzt dürften Sie an der 1.000-€-Hürde scheitern. Ackerbauern können sich möglicherweise die Vorsteuer für Saatgut und Dünger aus der Herbstbestellung nicht erstatten lassen. Die Liste der nicht erstattungsfähigen Wirtschaftsgüter ist lang.
„Für Tierhalter ist das Urteil eine Enttäuschung, zumal das Finanzgericht Niedersachsen bisher kein Problem darin sah, auch bei geringeren Beträgen Vorsteuer aus den Vorleistungen anzuerkennen.“, sagt Steuerberater Bernhard Billermann von der wetreu Alfred Haupt KG in Münster.
Unklare Aussichten
Unklar ist bislang auch, ob die Bundesregierung den Pauschalsatz von 9 auf 8,4 % senken wird. Davon dürfte für viele Unternehmen abhängen, ob sie eventuell freiwillig in die Pauschalierung wechseln. Mehr dazu hier: