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Vater löscht Hofvermerk: Muss ich um Hofnachfolge fürchten?

Hat Ihr Vater den Hofvermerk löschen lassen, kann er Ihnen die Hoferbschaft nicht streitig machen - wenn Sie den Hof auf Dauer bewirtschaften. Unser Experte erklärt was Sie beachten müssen.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich bin 55 Jahre alt, ­gelernter Landwirt und habe den Hof seit 20 Jahren von meinem Vater ­gepachtet. Im Pachtvertrag findet sich aber kein Hinweis darauf, dass ich den Hof erben soll. Wir wirtschaften im Geltungs­bereich der Höfeordnung. Auf Drängen meiner Geschwister hat mein Vater nun den Hofvermerk ­gelöscht. Welche Folgen hat das für meine recht­liche Position als Hofnachfolger?

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Antwort:

Nach §§ 5 und 6 Höfe­ordnung sind in erster ­Linie die Kinder des Erblassers die Erben. Gibt es mehrere Kinder – wie bei Ihnen – so erbt in erster Linie das Kind den Hof, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist. Da Sie bereits seit 20 Jahren Pächter sind, spräche bei Anwendung der Höfeordnung vieles dafür, dass Sie den Hof erben würden. Auch die weitere Voraussetzung, dass der Erblasser sich im Pachtvertrag nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung des Hoferben vorbehalten hat, ist in ihrem Fall erfüllt (irrelevant ist, dass Ihr Vater im Pachtvertrag Sie nicht zum Hoferben eingesetzt hat). Wichtig für Ihren Fall: Da Ihr ­Vater Ihnen den Hof ­offensichtlich auf Dauer überlassen hat, kann er gemäß Höfeordnung – ­solange Sie den Hof ­bewirtschaften – keine ­andere Person durch Testament oder Erbvertrag zum Hoferben einsetzen.

Nun hat Ihr Vater den Hofvermerk löschen lassen. Hiermit kann er Ihnen jedoch, da Sie ja den Hof auf Dauer bewirtschaften (siehe oben), die Hoferbschaft im Ergebnis nicht streitig machen. Zwar vererbt sich der Hof dann nicht mehr nach Höferecht, jedoch hätten Sie als sog. Hofprätendent einen Schadensersatzanspruch gegen den oder die Erben des Hofes, der darauf gerichtet ist, dass Ihnen der Hof übertragen wird. Im Ergebnis ­erhalten Sie also den Hof, zumindest solange Sie die Bewirtschaftung ordnungsgemäß fortsetzen. Das ist Ihnen zu raten.

Unser Experte:

Rechtsanwalt Hubertus Schmitte, Münster

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