Milchlieferverträge mit einer klaren Angabe zu Milchmenge und Milchpreis könnten für jeden Milcherzeuger und jede Molkerei verbindlich werden. Was sagt das BMEL zu den Plänen aus Brüssel?
Milchlieferverträge mit einer klaren Angabe zu Milchmenge und Milchpreis könnten für jeden Milcherzeuger und jede Molkerei verbindlich werden. Brüssel hat sich dazu auf Änderungen des Artikels 148 der Gemeinsamen Marktordnung verständigt (top agrar berichtete).
top agrar hat beim Bundeslandwirtschaftsministerium nachgehakt, was das bedeutet. Dazu ein Sprecher des BMEL:
Die Bundesregierung und die Bundesländer sollen maßgeblich auf Änderungen des Artikels 148 gedrängt haben.
Bund und Bundesländer waren gemeinsam der Auffassung, dass die jetzige Fassung des Artikels 148 der Gemeinsamen Marktorganisation nicht ermöglicht, auf eine spezifische Preis-Mengen-Relation hinzuwirken. Um in Zeiten sinkender Preise einer inversen Angebotsreaktion entgegenzuwirken, ist jedoch eine Verknüpfung zwischen Preis und Menge sinnvoll. Daher hat sich der Bund für eine entsprechende Erweiterung der mitgliedstaatlichen Optionen in Artikel 148 auf EU-Ebene im Rahmen der Verhandlungen über die so genannte Omnibus-Verordnung eingesetzt.
Welche Änderungen zu den Milchlieferbeziehungen hat der Trilog vereinbart?
In der im informellen Trilog zu den Agrarregeln beschlossenen Fassung ist eine Option in Artikel 148 aufgenommen worden, dass Milchlieferverträge eine Preis-Mengen-Relation enthalten müssen. Es bleibt abzuwarten, ob das Ergebnis des Agrartriloges unverändert in die Schlussfassung der Omnibus-Verordnung aufgenommen wird.
Wann treten die Änderungen in Kraft? Wird Deutschland sie in nationales Recht umsetzen? Was heißt das konkret für die deutsche Milch-Branche?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die Omnibus-Verordnung alsbald verabschiedet wird, damit die darin enthaltenen Regelungen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten können. Über die Art und Weise der Nutzung der Option im nationalen Recht ist noch nicht entschieden, da zunächst der Abschluss der Gesamtverhandlungen über die Omnibus-Verordnung abzuwarten ist. Aussagen zu Auswirkungen auf die deutsche Milchbranche können daher ebenfalls noch nicht getroffen werden.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Milchlieferverträge mit einer klaren Angabe zu Milchmenge und Milchpreis könnten für jeden Milcherzeuger und jede Molkerei verbindlich werden. Brüssel hat sich dazu auf Änderungen des Artikels 148 der Gemeinsamen Marktordnung verständigt (top agrar berichtete).
top agrar hat beim Bundeslandwirtschaftsministerium nachgehakt, was das bedeutet. Dazu ein Sprecher des BMEL:
Die Bundesregierung und die Bundesländer sollen maßgeblich auf Änderungen des Artikels 148 gedrängt haben.
Bund und Bundesländer waren gemeinsam der Auffassung, dass die jetzige Fassung des Artikels 148 der Gemeinsamen Marktorganisation nicht ermöglicht, auf eine spezifische Preis-Mengen-Relation hinzuwirken. Um in Zeiten sinkender Preise einer inversen Angebotsreaktion entgegenzuwirken, ist jedoch eine Verknüpfung zwischen Preis und Menge sinnvoll. Daher hat sich der Bund für eine entsprechende Erweiterung der mitgliedstaatlichen Optionen in Artikel 148 auf EU-Ebene im Rahmen der Verhandlungen über die so genannte Omnibus-Verordnung eingesetzt.
Welche Änderungen zu den Milchlieferbeziehungen hat der Trilog vereinbart?
In der im informellen Trilog zu den Agrarregeln beschlossenen Fassung ist eine Option in Artikel 148 aufgenommen worden, dass Milchlieferverträge eine Preis-Mengen-Relation enthalten müssen. Es bleibt abzuwarten, ob das Ergebnis des Agrartriloges unverändert in die Schlussfassung der Omnibus-Verordnung aufgenommen wird.
Wann treten die Änderungen in Kraft? Wird Deutschland sie in nationales Recht umsetzen? Was heißt das konkret für die deutsche Milch-Branche?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die Omnibus-Verordnung alsbald verabschiedet wird, damit die darin enthaltenen Regelungen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten können. Über die Art und Weise der Nutzung der Option im nationalen Recht ist noch nicht entschieden, da zunächst der Abschluss der Gesamtverhandlungen über die Omnibus-Verordnung abzuwarten ist. Aussagen zu Auswirkungen auf die deutsche Milchbranche können daher ebenfalls noch nicht getroffen werden.