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topplus Fleischverarbeiter

Vielfache Kritik am Entwurf des Arbeitsschutzkontrollgesetzes

Wie geht es nach den Verschärfungen des Arbeitsrechts bei den mittleren und kleinen Fleischfirmen weiter? Sie sorgen sich, dass sie das nicht überstehen, anders als Großunternehmen.

Lesezeit: 3 Minuten

Mittelständische Firmen der Fleischwirtschaft haben angesichts des geplanten Arbeitsschutzkontrollgesetzes Angst um ihre Zukunft. Das wurde letzte Woche bei einer Anhörung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Gesetzentwurf deutlich

DAs neue Gesetz sieht ab kommendem Jahr neben mehr Kontrollen, einer elektronischen Zeiterfassung und Mindeststandards für die Unterbringung auch ein Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit in den Kernbereichen Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung vor.

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Nicht gelten soll dieses Verbot für Handwerksbetriebe, die weniger als 49 Personen beschäftigen. Der Präsident des Deutschen Fleischer-Verbandes (DFV), Herbert Dohrmann, wies auf die unterschiedliche Mitarbeiterstruktur von Handwerks- und Industriebetrieben hin, was Ausnahmen vom Gesetz rechtfertige. Handwerksbetriebe, die ihre Produkte selbst verkauften, hätten jedoch allein durch das Verkaufspersonal schnell mehr als 49 Mitarbeiter. Deshalb sollte die 49-Mitarbeiter-Grenze überarbeitet und am besten durch den Eintrag in die Handwerksrolle als Abgrenzungskriterium ersetzt werden.

Robert Houdek von der Interessengemeinschaft der bayerischen, familiengeführten Ernährungsindustrie erläuterte, wie abhängig sein Betrieb der Fleischveredelung von streng arbeitsteilig organisierten Produktionsabläufen sei. Zwar würden im Kernbereich seines Betriebes Metzger arbeiten, aber allein schon die Logistik und die spezialisierte Reinigung der Verpackungsräume seien über Werkverträge organisiert. „Würde man uns das verbieten, müssten wir morgen zumachen“, sagte Houdek.

Juristische Zweifel gab es bei der Anhörung von Experten am Begriff des „inhabergeführten Betriebes“. Mehrere Sachverständige, darunter der Professor für Bürgerliches Recht an der Universität Bonn, Stefan Greiner, verwiesen darauf, dass das Betriebsverfassungsgesetz den Begriff gar nicht kenne. Der Abteilungsleiter bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Roland Wolf, kritisierte das Verbot von Leiharbeit und Werkverträgen als „höchst problematisch".

Fleischverbände besorgt

Der nicht zur Anhörung eingeladene Verband der Deutschen Fleischwirtschaft (VDF) kritisierte in einer Stellungnahme unter anderem das gleichzeitige Verbot von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung in den Kernbereichen der Produktion. Der Verzicht auf Werkverträge werde unterstützt; für die Flexibilität der Unternehmen in saisonalen Arbeitsspitzen sei jedoch das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung weiter erforderlich, um die Wirtschaftlichkeit und internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

Ein Verbot der Leiharbeit verbessere auch nicht den Arbeitsschutz, denn diese Arbeiter seien den Festangestellten rechtlich bei Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie bei der Entlohnung gleichgestellt und der Entleiher, also beispielsweise der Schlachthof, trage dafür die Verantwortung.

Auch der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG) drängte auf eine Beibehaltung der Leiharbeit, um Arbeitsspitzen, wie in der Grillsaison, bewältigen zu können. Darüber hinaus hält der Verband ein sektorales Verbot der Arbeitnehmerüberlassung für verfassungswidrig.

VDF und ZDG kritisieren auch die Vorgabe eines alleinigen Inhabers eines Fleischunternehmens, was einem Verbot der Unternehmenskooperation gleiche. Laut VDF kann dies die regionale Vermarktung gefährden, wo beispielsweise unabhängige Unternehmen Prozessabläufe in einem Markenfleischprogramm aufeinander abgestimmt haben.

Der Gesetzentwurf würde außerdem Lohnschlachtungen verbieten. Dadurch werde insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit genommen, auch große Aufträge anzunehmen, die nicht mit eigenen Kapazitäten zu bewältigen seien. Die Lohnschlachtung sei für viele regionale Schlachtstätten die Existenzgrundlage, was auch für kommunale Schlachtstätten gelte.

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