Der Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz tagt erstmalig am 21. Februar. Sollte er sich einigen, könnte der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März dem Ergebnis zustimmen. Bis das Gesetz in Kraft tritt und damit womöglich auch eine Absenkung der Vorsteuerpauschale von 9 auf 8,4% erfolgt, dauert es noch. Ursprünglich war eine Absenkung zum 1. Januar geplant und könnte möglicherweise auch rückwirkend kommen.
Vor diesem Hintergrund rechnen einige Genossenschaften bereits seit 1. Januar mit 8,4% ab. Die „Idee“ dazu hatte der Raiffeisenverband Westfalen-Lippe (RVWL): „Das hat einen rein pragmatischen Hintergrund“, so Vorstandsmitglied Klaus Lehmkuhl.
„Käme die Absenkung rückwirkend zum 1. Januar, müssten alle Genossenschaften, die noch mit 9% abrechnen, hunderte Korrekturrechnungen erstellen und händisch nachkontrollieren, ob die geforderten Rückforderungen von den Landwirten auch bezahlt werden.
Bliebe es jedoch für die Zeit ab dem 1. Januar bei 9 %, die Genossenschaften hätten jedoch in der Zwischenzeit mit 8,4 % abgerechnet, würde die Genossenschaft selbstverständlich eine korrigierte Gutschrift automatisch erstellen und den Differenzbetrag schnell an die Landwirte auszahlen. Diesen verwaltungstechnischen Vorteil haben wir in einem Schreiben an unsere Mitgliedsgenossenschaften dargestellt.“
Das hat etwa die VVG Münsterland überzeugt. Sie rechnet schon jetzt mit nur 8,4 % ab, genauso wie die Rinder-Union West: „ Wir wollen unseren Mitgliedern Arbeit ersparen, die sie hätten, wenn sie später womöglich zu viel erhaltene Umsatzsteuer zurückerstatten müssten“, so Vorstandsmitglied Dr. Michael Steinmann.
„Das widerspricht dem geltenden Recht. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz beträgt die Vorsteuerpauschale zurzeit 9,0%. Diese Handhabung führt bei den pauschalierenden Landwirten zu einem Liquiditätsnachteil“, stellt Arno Ruffer von der BSB-Steuerberatungsgesellschaft fest.
Dass eine rückwirkende Absenkung der Vorsteuerpauschale kommt, ob zum 1. Januar oder einem anderen Datum, das vor Inkrafttreten des Gesetzes liegt, hält er für äußerst unwahrscheinlich: „Eine rückwirkende Absenkung des Pauschalierungssatzes halte ich für verfassungswidrig“, so Ruffer.
Kurz kommentiert von Dr. Johanna Garbert
Ignorieren wir mal den Liquiditätsvorteil und die eigene Arbeitserleichterung, die die Genossenschaften sich verschaffen und konzentrieren uns auf das Positive, das die Entscheidung, voreilig und rechtswidrig mit 8,4% Vorsteuerpauschale abzurechnen, den Landwirten bringen soll: Eine äußerst vage Chance auf ein bisschen weniger Schreibtischarbeit. Dem steht ein ganz und gar nicht vager, sondern realer Liquiditätsverlust gegenüber, selbst, wenn es sich dabei um eher kleinere Summen handelt. Eine Rechnung, die ganz offensichtlich auf Kosten der Landwirte geht.
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Der Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz tagt erstmalig am 21. Februar. Sollte er sich einigen, könnte der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März dem Ergebnis zustimmen. Bis das Gesetz in Kraft tritt und damit womöglich auch eine Absenkung der Vorsteuerpauschale von 9 auf 8,4% erfolgt, dauert es noch. Ursprünglich war eine Absenkung zum 1. Januar geplant und könnte möglicherweise auch rückwirkend kommen.
Vor diesem Hintergrund rechnen einige Genossenschaften bereits seit 1. Januar mit 8,4% ab. Die „Idee“ dazu hatte der Raiffeisenverband Westfalen-Lippe (RVWL): „Das hat einen rein pragmatischen Hintergrund“, so Vorstandsmitglied Klaus Lehmkuhl.
„Käme die Absenkung rückwirkend zum 1. Januar, müssten alle Genossenschaften, die noch mit 9% abrechnen, hunderte Korrekturrechnungen erstellen und händisch nachkontrollieren, ob die geforderten Rückforderungen von den Landwirten auch bezahlt werden.
Bliebe es jedoch für die Zeit ab dem 1. Januar bei 9 %, die Genossenschaften hätten jedoch in der Zwischenzeit mit 8,4 % abgerechnet, würde die Genossenschaft selbstverständlich eine korrigierte Gutschrift automatisch erstellen und den Differenzbetrag schnell an die Landwirte auszahlen. Diesen verwaltungstechnischen Vorteil haben wir in einem Schreiben an unsere Mitgliedsgenossenschaften dargestellt.“
Das hat etwa die VVG Münsterland überzeugt. Sie rechnet schon jetzt mit nur 8,4 % ab, genauso wie die Rinder-Union West: „ Wir wollen unseren Mitgliedern Arbeit ersparen, die sie hätten, wenn sie später womöglich zu viel erhaltene Umsatzsteuer zurückerstatten müssten“, so Vorstandsmitglied Dr. Michael Steinmann.
„Das widerspricht dem geltenden Recht. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz beträgt die Vorsteuerpauschale zurzeit 9,0%. Diese Handhabung führt bei den pauschalierenden Landwirten zu einem Liquiditätsnachteil“, stellt Arno Ruffer von der BSB-Steuerberatungsgesellschaft fest.
Dass eine rückwirkende Absenkung der Vorsteuerpauschale kommt, ob zum 1. Januar oder einem anderen Datum, das vor Inkrafttreten des Gesetzes liegt, hält er für äußerst unwahrscheinlich: „Eine rückwirkende Absenkung des Pauschalierungssatzes halte ich für verfassungswidrig“, so Ruffer.
Kurz kommentiert von Dr. Johanna Garbert
Ignorieren wir mal den Liquiditätsvorteil und die eigene Arbeitserleichterung, die die Genossenschaften sich verschaffen und konzentrieren uns auf das Positive, das die Entscheidung, voreilig und rechtswidrig mit 8,4% Vorsteuerpauschale abzurechnen, den Landwirten bringen soll: Eine äußerst vage Chance auf ein bisschen weniger Schreibtischarbeit. Dem steht ein ganz und gar nicht vager, sondern realer Liquiditätsverlust gegenüber, selbst, wenn es sich dabei um eher kleinere Summen handelt. Eine Rechnung, die ganz offensichtlich auf Kosten der Landwirte geht.