Wann der Prallteller zur Gülleausbringung noch erlaubt ist
Im Grünland und auf unbestellten Ackerflächen dürfen nach unten abstrahlende Prallteller genutzt werden – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Bei Verstößen drohen hohe Geldstrafen.
Nach einer Übergangsfrist von 2007 bis 2016 hatte die Düngeverordnung 2016 bereits den zentralen Prallverteiler, mit dem nach oben abgestrahlt wird, verbannt.
Auf bestellten Äckern ist seit dem Jahr 2020 nur noch die bodennahe Gülleausbringung erlaubt. Im Grünland und auf unbestellten Ackerflächen dürfen nach unten abstrahlende Prallteller und Schwenkverteiler allerdings noch eingesetzt werden.
Wer Gülle oder Gärrest heute mit einem Prallteller oder Schwenkverteiler breit auf dem unbestellten Feld verteilt, für den gilt eine Einarbeitungspflicht innerhalb von vier Stunden. Ab 2025 gesteht der Gesetzgeber den Landwirten dafür nur noch eine Stunde zu. Achtung: Einige Bundesländer wie Niedersachsen oder Schleswig-Holstein schreiben in den Roten Gebieten schon jetzt eine Einarbeitungsfrist von einer Stunde vor.
Im selben Jahr werden der Prallteller und der Schwenkverteiler auch von den Wiesen verschwinden. Dann greift auch hier das heute schon auf bestellten Ackerflächen bestehende Verbot der Breitverteilung.
Welche Strafen drohen?
Uns hat zu dem Thema folgende Leserfrage erreicht:
Frage:Ab 2020 dürfen Landwirte Wirtschaftsdünger auf bestellten Ackerflächen nur noch mit streifenförmiger Technik ausbringen. Was passiert, wenn ich trotzdem noch den Prallteller nutze? Wie viel Strafe muss ich bei wiederholtem Verstoß zahlen?
Antwort: Seit dem 1. Februar 2020 dürfen Sie gemäß § 6 Absatz 3 Düngeverordnung flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Dünger, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden aufbringen oder direkt in den Boden einbringen. Das gilt nur für Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff. Ein wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff bedeutet mehr als 1,5 % Stickstoff in der Trockenmasse des Düngers.
Bringen Sie den Dünger mit einem Prallteller, mit dem der Dünger nach unten abgestrahlt wird, aus, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden. Auf Grund des seit längerer Zeit absehbaren Ausbringungsverbots und der breit gestreuten Berichterstattung hierüber ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Kontrollbehörden bei einem festgestellten Verstoß von einem vorsätzlichen Verhalten ausgehen werden. Dies wirkt sich unmittelbar auf die festgesetzte Bußgeldhöhe aus.
Die Ausbringung mit einem Prallteller, bei der der Dünger nach oben ausgestrahlt wird, ist schon länger eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird ebenfalls mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet. Zudem ist dieser Verstoß relevant für die Konditionalität und kann mit einer Prämienkürzung sanktioniert werden. Bei einem wiederholt vorsätzlichen Verhalten kann als Konsequenz die Behörde Ihre komplette EU-Prämie streichen.
Unser Experte: Jörn Krämer, WLV, NRW
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Nach einer Übergangsfrist von 2007 bis 2016 hatte die Düngeverordnung 2016 bereits den zentralen Prallverteiler, mit dem nach oben abgestrahlt wird, verbannt.
Auf bestellten Äckern ist seit dem Jahr 2020 nur noch die bodennahe Gülleausbringung erlaubt. Im Grünland und auf unbestellten Ackerflächen dürfen nach unten abstrahlende Prallteller und Schwenkverteiler allerdings noch eingesetzt werden.
Wer Gülle oder Gärrest heute mit einem Prallteller oder Schwenkverteiler breit auf dem unbestellten Feld verteilt, für den gilt eine Einarbeitungspflicht innerhalb von vier Stunden. Ab 2025 gesteht der Gesetzgeber den Landwirten dafür nur noch eine Stunde zu. Achtung: Einige Bundesländer wie Niedersachsen oder Schleswig-Holstein schreiben in den Roten Gebieten schon jetzt eine Einarbeitungsfrist von einer Stunde vor.
Im selben Jahr werden der Prallteller und der Schwenkverteiler auch von den Wiesen verschwinden. Dann greift auch hier das heute schon auf bestellten Ackerflächen bestehende Verbot der Breitverteilung.
Welche Strafen drohen?
Uns hat zu dem Thema folgende Leserfrage erreicht:
Frage:Ab 2020 dürfen Landwirte Wirtschaftsdünger auf bestellten Ackerflächen nur noch mit streifenförmiger Technik ausbringen. Was passiert, wenn ich trotzdem noch den Prallteller nutze? Wie viel Strafe muss ich bei wiederholtem Verstoß zahlen?
Antwort: Seit dem 1. Februar 2020 dürfen Sie gemäß § 6 Absatz 3 Düngeverordnung flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Dünger, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden aufbringen oder direkt in den Boden einbringen. Das gilt nur für Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff. Ein wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff bedeutet mehr als 1,5 % Stickstoff in der Trockenmasse des Düngers.
Bringen Sie den Dünger mit einem Prallteller, mit dem der Dünger nach unten abgestrahlt wird, aus, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden. Auf Grund des seit längerer Zeit absehbaren Ausbringungsverbots und der breit gestreuten Berichterstattung hierüber ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Kontrollbehörden bei einem festgestellten Verstoß von einem vorsätzlichen Verhalten ausgehen werden. Dies wirkt sich unmittelbar auf die festgesetzte Bußgeldhöhe aus.
Die Ausbringung mit einem Prallteller, bei der der Dünger nach oben ausgestrahlt wird, ist schon länger eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird ebenfalls mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet. Zudem ist dieser Verstoß relevant für die Konditionalität und kann mit einer Prämienkürzung sanktioniert werden. Bei einem wiederholt vorsätzlichen Verhalten kann als Konsequenz die Behörde Ihre komplette EU-Prämie streichen.