Das Tierschutzgesetz hat im Laufe der Zeit umfangreiche Vorschriften für die Haltung von Nutztieren eingeführt. Neben Geldstrafen kann auch ein Tierhalteverbot erlassen werden.
Wird gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit, neben Geldstrafen auch ein Tierhalteverbot zu erlassen.
Ein solches Verbot gilt als eine der härtesten Sanktionen im Rahmen des Tierschutzgesetzes und basiert auf klar definierten gesetzlichen Kriterien. Die Anordnung erfolgt durch die zuständigen Behörden, wenn der Tierhalter entweder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt wurde oder wiederholt gegen festgelegte Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstoßen hat.
Zukünftige Verstöße verhindern
Entscheidend für die Anordnung eines Tierhalteverbots ist nicht nur das zuvor geahndete Fehlverhalten, sondern vor allem die Einschätzung, ob dadurch zukünftige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz verhindert werden können. Ein Beispiel aus Niederösterreich veranschaulicht, dass die Behörde zunächst Auflagen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigt, bevor sie zu einem Tierhalteverbot greift:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG-AV-693/002-2021) entschied zuletzt, dass ein Landwirt keine Rinder und Schweine mehr halten darf. Diese Maßnahme folgte auf schwerwiegende Vernachlässigungen der Stallhygiene und eine unzureichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser, was in einigen Fällen zu erheblicher Abmagerung führte.
Behörden prüfen genau
Doch erst nach zahlreichen Verwaltungsstrafen wegen Tierquälerei und fortgesetzten Mängeln in der Tierhaltung sah sich die Behörde veranlasst, das dauerhafte Tierhalteverbot zu verhängen. Obgleich ihm über einen Zeitraum von vier Jahren mehrfach die Chance gegeben wurde, die Zustände zu verbessern und er selbst mündliche Zusagen zur Besserung machte, gelang es dem Landwirt letztendlich nicht, die Lebensbedingungen seiner Tiere dauerhaft zu verbessern. Angesichts dieser Umstände entschied die Behörde, ihm das Halten von Tieren künftig dauerhaft zu untersagen.
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Wird gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit, neben Geldstrafen auch ein Tierhalteverbot zu erlassen.
Ein solches Verbot gilt als eine der härtesten Sanktionen im Rahmen des Tierschutzgesetzes und basiert auf klar definierten gesetzlichen Kriterien. Die Anordnung erfolgt durch die zuständigen Behörden, wenn der Tierhalter entweder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt wurde oder wiederholt gegen festgelegte Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstoßen hat.
Zukünftige Verstöße verhindern
Entscheidend für die Anordnung eines Tierhalteverbots ist nicht nur das zuvor geahndete Fehlverhalten, sondern vor allem die Einschätzung, ob dadurch zukünftige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz verhindert werden können. Ein Beispiel aus Niederösterreich veranschaulicht, dass die Behörde zunächst Auflagen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigt, bevor sie zu einem Tierhalteverbot greift:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG-AV-693/002-2021) entschied zuletzt, dass ein Landwirt keine Rinder und Schweine mehr halten darf. Diese Maßnahme folgte auf schwerwiegende Vernachlässigungen der Stallhygiene und eine unzureichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser, was in einigen Fällen zu erheblicher Abmagerung führte.
Behörden prüfen genau
Doch erst nach zahlreichen Verwaltungsstrafen wegen Tierquälerei und fortgesetzten Mängeln in der Tierhaltung sah sich die Behörde veranlasst, das dauerhafte Tierhalteverbot zu verhängen. Obgleich ihm über einen Zeitraum von vier Jahren mehrfach die Chance gegeben wurde, die Zustände zu verbessern und er selbst mündliche Zusagen zur Besserung machte, gelang es dem Landwirt letztendlich nicht, die Lebensbedingungen seiner Tiere dauerhaft zu verbessern. Angesichts dieser Umstände entschied die Behörde, ihm das Halten von Tieren künftig dauerhaft zu untersagen.