Auf meinem Acker sollen Glasfaserkabel verlegt werden. Gibt es Richtwerte für die Entschädigung zur Nutzung des Grundstücks?
Antwort:
Die Höhe der Entschädigung hängt davon ab, ob Sie das Kabel dulden müssen. Glasfaserkabel sind Telekommunikationskabel. Daher gilt auch für Glasfaserkabel das Telekommunikationsgesetz (TKG). § 76 besagt, dass Sie als Grundstückseigentümer das Kabel dulden müssen, wenn entweder schon ein Leitungsrecht, z. B. für Gas oder Strom im Grundbuch steht oder Sie das Kabel auf Ihrem Grundstück nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Müssen Sie die Leitung dulden, erhalten Sie nur eine pauschale Entschädigung von 1,53 €/laufendem (lfd.) Meter Leitung. Müssen Sie die Leitung nicht dulden, können Sie frei verhandeln und die Leitung sogar ablehnen. Oft zahlen die Betreiber hier einmalig 10 bis 15 €/lfd. m oder jährlich 1 bis 2 €/ lfd. m.
Ob ein Leitungsrecht besteht oder nicht, wissen Sie bei einem Blick ins Grundbuch. Komplizierter ist allerdings, ob das Kabel Ihr Grundstück unzumutbar beeinträchtigt. Es gibt verschiedene Techniken zum Verlegen des Kabels. Wenn der Betreiber z. B. breite Gräben für die Kabel aushebt, gilt die Beeinträchtigung als unzumutbar. Ebenfalls sind Ertragsausfälle für Sie unzumutbar, beispielsweise wenn die Leitung durch Wald verlaufen soll.
Die Betreiber von Telekommunikationslinien verlegen die Rohre mit dem Kabel aber meist durch ein Bohr- oder Schlitzverfahren. Dabei liegt das Kabel in der Regel in ausreichender Tiefe entlang des Feldrands und beeinträchtigt die Bewirtschaftung nicht. Dann müssen Sie das Verfahren bzw. das Kabel dulden. Die abstrakte Gefahr, dass Sie das Kabel beschädigen und dafür haften müssen, stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung für Sie dar, ändert also nichts an Ihrer Duldungspflicht.
RA Hubertus Schmitte, WLV, Münster
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Auf meinem Acker sollen Glasfaserkabel verlegt werden. Gibt es Richtwerte für die Entschädigung zur Nutzung des Grundstücks?
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Die Höhe der Entschädigung hängt davon ab, ob Sie das Kabel dulden müssen. Glasfaserkabel sind Telekommunikationskabel. Daher gilt auch für Glasfaserkabel das Telekommunikationsgesetz (TKG). § 76 besagt, dass Sie als Grundstückseigentümer das Kabel dulden müssen, wenn entweder schon ein Leitungsrecht, z. B. für Gas oder Strom im Grundbuch steht oder Sie das Kabel auf Ihrem Grundstück nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Müssen Sie die Leitung dulden, erhalten Sie nur eine pauschale Entschädigung von 1,53 €/laufendem (lfd.) Meter Leitung. Müssen Sie die Leitung nicht dulden, können Sie frei verhandeln und die Leitung sogar ablehnen. Oft zahlen die Betreiber hier einmalig 10 bis 15 €/lfd. m oder jährlich 1 bis 2 €/ lfd. m.
Ob ein Leitungsrecht besteht oder nicht, wissen Sie bei einem Blick ins Grundbuch. Komplizierter ist allerdings, ob das Kabel Ihr Grundstück unzumutbar beeinträchtigt. Es gibt verschiedene Techniken zum Verlegen des Kabels. Wenn der Betreiber z. B. breite Gräben für die Kabel aushebt, gilt die Beeinträchtigung als unzumutbar. Ebenfalls sind Ertragsausfälle für Sie unzumutbar, beispielsweise wenn die Leitung durch Wald verlaufen soll.
Die Betreiber von Telekommunikationslinien verlegen die Rohre mit dem Kabel aber meist durch ein Bohr- oder Schlitzverfahren. Dabei liegt das Kabel in der Regel in ausreichender Tiefe entlang des Feldrands und beeinträchtigt die Bewirtschaftung nicht. Dann müssen Sie das Verfahren bzw. das Kabel dulden. Die abstrakte Gefahr, dass Sie das Kabel beschädigen und dafür haften müssen, stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung für Sie dar, ändert also nichts an Ihrer Duldungspflicht.