Den Hof managen und Kinder bekommen - für Betriebsleiterinnen eine große Herausforderung. Betriebs- und Haushaltshilfe kann die Rettung sein. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Wer fährt auf den Acker, wenn ich mit vorzeitigen Wehen flach liege? Und wie soll das nach der Geburt mit dem Betrieb laufen? Solche Fragen sind es, die schwangere Betriebsleiterinnen oft umtreiben. Was helfen kann, ist die Unterstützung durch Betriebs- und Haushaltshilfen.
Frühzeitig kümmern
„Die Bewilligung in Mutterschutz und Schwangerschaft durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) erfolgt meist problemlos, so die Erfahrung von Sigrid Meickmann vom Betriebshilfsdienst Coesfeld. „Wichtig ist“, so Ulrike Eimterbäumer vom Betriebshilfsdienst Ravensberg-Lippe, „dass die Frauen sich frühzeitig mit dem Betriebshilfsdienst absprechen.“
Einige Landwirtinnen beanspruchen einen Betriebshelfer, andere eine Haushaltshilfe, auch eine Kombination von Betriebs- und Haushaltshilfe ist möglich. Dies hängt auch davon ab, ob z. B. der Ehepartner oder die Senioren im Betrieb einspringen können und davon, wer im Haushalt zu versorgen ist.
Auch der zunehmende Fachkräftemangel spielt eine Rolle. „Der zu verteilende Kuchen wird kleiner“, konstatiert Sonja Revers vom Betriebshilfsdienst Borken/Bocholt. So kommt es je nach Region z. B. zu mehrfachen Wechseln der Ersatzkräfte oder reduzierten Einsatzzeiten.
Problematisch ist auch, wenn eine Betriebsleiterin ausfällt, die im Betrieb und im Haushalt unentbehrlich ist, z. B. eine Milchviehhalterin mit kleinen Kindern. Dann reicht ein Hilfseinsatz mit acht Stunden pro Tag oft nicht aus.
Manch eine Landwirtin hat gar keinen Anspruch auf eine Ersatzkraft, z. B. weil sie einen Nebenerwerbsbetrieb führt und weder LKK- noch LAK-versichert ist oder weil sie die Tierhaltung flächenlos als gewerblichen Betrieb führt.
Wer hat Anspruch? Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe haben landwirtschaftliche Unternehmerinnen, die in der LKK versichert sind. Führt die Landwirtin den Hof als Nebenerwerbsbetrieb, entscheidet der Einzelfall.
Welche Voraussetzungen? Der Betrieb muss eine Mindestgröße von 8 ha haben. Anspruchsberechtigt sind zudem nur Betriebe mit Bodenbewirtschaftung und der damit verbundenen Tierhaltung. Für landwirtschaftliche Nebenunternehmen, wie z. B. Hofläden, Biogasanlagen, Pensionspferdehaltungen oder für flächenlose Betriebsteile wie einer gewerblichen GbR mit Tierhaltung gibt es keine Betriebs- und Haushaltshilfe.
Was gilt in der Schwangerschaft? Vor der Mutterschutzzeit haben Betriebsleiterinnen Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, wenn sie z. B. wegen Übelkeit, Ischiasproblemen oder vorzeitigen Wehen ausfallen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorlegen. Der Anspruch besteht dann ggf. in der gesamten Schwangerschaft.
Wann Anspruch im Mutterschutz? Betriebsleiterinnen haben als Selbstständige keinen Mutterschutz, aber innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, wenn ein entsprechender Bedarf vorliegt. Der Anspruch besteht i. d. R. sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt, bei Mehrlingen zwölf Wochen.
Welche Nachweise? Als Nachweis reicht zunächst eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Soll eine Haushaltshilfe länger als zwei Wochen nach der Geburt bleiben, müssen die Frauen eine ärztliche Bescheinigung über den tatsächlichen Bedarf erbringen, z. B. wegen Stillproblemen oder Schlafmangel. Bei einem Betriebshelfer ist dieser zusätzliche Nachweis nicht notwendig.
Betriebs- oder Haushaltshilfe? Eine Betriebsleiterin kann eine Betriebs- oder eine Haushaltshilfe beanspruchen – je nachdem, welche Hilfe dringender benötigt wird. Dabei darf sich der Bedarf von Fall zu Fall ändern. Haben Sie z. B. beim ersten Kind eine Betriebshilfe gehabt, können Sie beim nächsten Kind durchaus eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen. Wenn notwendig, darf eine Betriebsleiterin auch eine Betriebs- und eine Haushaltshilfe gleichzeitig in Anspruch nehmen.
Wie viel Stunden pro Woche? Die LKK ermittelt die Einsatzzeiten für die Betriebs- und Haushaltshilfe individuell für jeden Betrieb. Geprüft wird auch, ob z. B. Ehepartner, Altenteiler oder Kinder einspringen können. Führen Sie den Betrieb als Gesellschaft, müssen auch Mitgesellschafter bestimmte Arbeiten übernehmen. Genehmigt werden max. 40 Stunden pro Woche. Dabei kann die Einsatzzeit auf den Betrieb und den Haushalt aufgeteilt werden. Ob dies dann eine Ersatzkraft übernimmt oder zwei verschiedene, hängt auch von den Einsatzplanungen ab.
Wann beantragen? Informieren Sie die LKK bzw. den Betriebshilfsdienst so bald wie möglich über Ihren voraussichtlichen Bedarf. Der konkrete Antrag muss unbedingt vor Einsatzbeginn erfolgen, das geht auch formlos per Telefon oder E-Mail. Die Unterlagen können dann innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden. Auch wenn Sie sich selbst um eine Ersatzkraft kümmern, übernimmt die LKK die Kosten frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde.
Und nach dem Mutterschutz? Nach dem Mutterschutz haben Betriebsleiterinnen keinen Anspruch mehr auf Betriebs- und Haushaltshilfe aufgrund der Mutterschaft. Dennoch kann die Betriebs- oder Haushaltshilfe bei entsprechendem ärztlichen Nachweis um einige Wochen verlängert werden.
Ersatzkraft selbst beschaffen? Steht trotz Genehmigung keine Betriebs- und Haushaltshilfe zur Verfügung, erstattet die LKK für eine selbst beschaffte, betriebsfremde Ersatzkraft die Kosten in angemessener Höhe – konkret 13 € pro Stunde. Bei Einsatz von Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad werden keine Kosten erstattet. Die LKK ersetzt jedoch die erforderlichen Fahrkosten und einen Teil des Verdienstausfalles (z. B. bei unbezahltem Urlaub).
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Wer fährt auf den Acker, wenn ich mit vorzeitigen Wehen flach liege? Und wie soll das nach der Geburt mit dem Betrieb laufen? Solche Fragen sind es, die schwangere Betriebsleiterinnen oft umtreiben. Was helfen kann, ist die Unterstützung durch Betriebs- und Haushaltshilfen.
Frühzeitig kümmern
„Die Bewilligung in Mutterschutz und Schwangerschaft durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) erfolgt meist problemlos, so die Erfahrung von Sigrid Meickmann vom Betriebshilfsdienst Coesfeld. „Wichtig ist“, so Ulrike Eimterbäumer vom Betriebshilfsdienst Ravensberg-Lippe, „dass die Frauen sich frühzeitig mit dem Betriebshilfsdienst absprechen.“
Einige Landwirtinnen beanspruchen einen Betriebshelfer, andere eine Haushaltshilfe, auch eine Kombination von Betriebs- und Haushaltshilfe ist möglich. Dies hängt auch davon ab, ob z. B. der Ehepartner oder die Senioren im Betrieb einspringen können und davon, wer im Haushalt zu versorgen ist.
Auch der zunehmende Fachkräftemangel spielt eine Rolle. „Der zu verteilende Kuchen wird kleiner“, konstatiert Sonja Revers vom Betriebshilfsdienst Borken/Bocholt. So kommt es je nach Region z. B. zu mehrfachen Wechseln der Ersatzkräfte oder reduzierten Einsatzzeiten.
Problematisch ist auch, wenn eine Betriebsleiterin ausfällt, die im Betrieb und im Haushalt unentbehrlich ist, z. B. eine Milchviehhalterin mit kleinen Kindern. Dann reicht ein Hilfseinsatz mit acht Stunden pro Tag oft nicht aus.
Manch eine Landwirtin hat gar keinen Anspruch auf eine Ersatzkraft, z. B. weil sie einen Nebenerwerbsbetrieb führt und weder LKK- noch LAK-versichert ist oder weil sie die Tierhaltung flächenlos als gewerblichen Betrieb führt.
Wer hat Anspruch? Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe haben landwirtschaftliche Unternehmerinnen, die in der LKK versichert sind. Führt die Landwirtin den Hof als Nebenerwerbsbetrieb, entscheidet der Einzelfall.
Welche Voraussetzungen? Der Betrieb muss eine Mindestgröße von 8 ha haben. Anspruchsberechtigt sind zudem nur Betriebe mit Bodenbewirtschaftung und der damit verbundenen Tierhaltung. Für landwirtschaftliche Nebenunternehmen, wie z. B. Hofläden, Biogasanlagen, Pensionspferdehaltungen oder für flächenlose Betriebsteile wie einer gewerblichen GbR mit Tierhaltung gibt es keine Betriebs- und Haushaltshilfe.
Was gilt in der Schwangerschaft? Vor der Mutterschutzzeit haben Betriebsleiterinnen Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, wenn sie z. B. wegen Übelkeit, Ischiasproblemen oder vorzeitigen Wehen ausfallen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorlegen. Der Anspruch besteht dann ggf. in der gesamten Schwangerschaft.
Wann Anspruch im Mutterschutz? Betriebsleiterinnen haben als Selbstständige keinen Mutterschutz, aber innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, wenn ein entsprechender Bedarf vorliegt. Der Anspruch besteht i. d. R. sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt, bei Mehrlingen zwölf Wochen.
Welche Nachweise? Als Nachweis reicht zunächst eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Soll eine Haushaltshilfe länger als zwei Wochen nach der Geburt bleiben, müssen die Frauen eine ärztliche Bescheinigung über den tatsächlichen Bedarf erbringen, z. B. wegen Stillproblemen oder Schlafmangel. Bei einem Betriebshelfer ist dieser zusätzliche Nachweis nicht notwendig.
Betriebs- oder Haushaltshilfe? Eine Betriebsleiterin kann eine Betriebs- oder eine Haushaltshilfe beanspruchen – je nachdem, welche Hilfe dringender benötigt wird. Dabei darf sich der Bedarf von Fall zu Fall ändern. Haben Sie z. B. beim ersten Kind eine Betriebshilfe gehabt, können Sie beim nächsten Kind durchaus eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen. Wenn notwendig, darf eine Betriebsleiterin auch eine Betriebs- und eine Haushaltshilfe gleichzeitig in Anspruch nehmen.
Wie viel Stunden pro Woche? Die LKK ermittelt die Einsatzzeiten für die Betriebs- und Haushaltshilfe individuell für jeden Betrieb. Geprüft wird auch, ob z. B. Ehepartner, Altenteiler oder Kinder einspringen können. Führen Sie den Betrieb als Gesellschaft, müssen auch Mitgesellschafter bestimmte Arbeiten übernehmen. Genehmigt werden max. 40 Stunden pro Woche. Dabei kann die Einsatzzeit auf den Betrieb und den Haushalt aufgeteilt werden. Ob dies dann eine Ersatzkraft übernimmt oder zwei verschiedene, hängt auch von den Einsatzplanungen ab.
Wann beantragen? Informieren Sie die LKK bzw. den Betriebshilfsdienst so bald wie möglich über Ihren voraussichtlichen Bedarf. Der konkrete Antrag muss unbedingt vor Einsatzbeginn erfolgen, das geht auch formlos per Telefon oder E-Mail. Die Unterlagen können dann innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden. Auch wenn Sie sich selbst um eine Ersatzkraft kümmern, übernimmt die LKK die Kosten frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde.
Und nach dem Mutterschutz? Nach dem Mutterschutz haben Betriebsleiterinnen keinen Anspruch mehr auf Betriebs- und Haushaltshilfe aufgrund der Mutterschaft. Dennoch kann die Betriebs- oder Haushaltshilfe bei entsprechendem ärztlichen Nachweis um einige Wochen verlängert werden.
Ersatzkraft selbst beschaffen? Steht trotz Genehmigung keine Betriebs- und Haushaltshilfe zur Verfügung, erstattet die LKK für eine selbst beschaffte, betriebsfremde Ersatzkraft die Kosten in angemessener Höhe – konkret 13 € pro Stunde. Bei Einsatz von Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad werden keine Kosten erstattet. Die LKK ersetzt jedoch die erforderlichen Fahrkosten und einen Teil des Verdienstausfalles (z. B. bei unbezahltem Urlaub).