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Wild wird bei Mahd verletzt: Wer darf das Tier töten?

Wer ein verletztes Wildtier erlösen darf, wenn dies beispielsweise bei der Grünlandmahd stark verletzt wurde, beantwortet unser Experte.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Angenommen ich mähe meine Wiese und dabei wird dennoch ein Reh verletzt. Oder beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, wenn das Tier aber nicht direkt tot ist, aber erlöst werden muss. Wie verhalte ich mich als Landwirt richtig, wenn ich ein Tier verletzt habe und dies erlöst werden muss? Wer darf das Tier erlösen?

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Antwort:

Die unsachgemäße Tötung eines Wirbeltieres kann dessen Leiden erhöhen und kann u.U. sogar tierschutzwidrig sein. Deshalb sollte die Tötung eines schwerverletzten Tieres stets einer sachkundigen Person, z. B. einem Tierarzt, einem Jäger oder einem Schlachter vorbehalten bleiben.

Kommt es bei der Grasmahd trotz aller Vorsicht zum Ausmähen eines Rehkitzes, dann sollte das Rehkitz, wenn es noch lebt, alsbald getötet werden, um ihm weitere Schmerzen und Leiden zu ersparen. Landwirten empfehle ich in einer solchen Situation die unverzügliche Benachrichtigung des örtlich zuständigen Jagdausübungsberechtigten, damit dieser das Notwendige veranlasst.

Gelingt das nicht und kann auch ein anderer Jäger nicht zeitnah zur Hilfe eilen, kommt es auf die Fähigkeiten des betroffenen Landwirts an, ob er sich die sachkundige Tötung eines schwerverletzten Rehkitzes wirklich zutraut („kurz und schmerzlos“). Wer sich hinsichtlich seiner eigenen Fähigkeiten nicht sicher ist, sollte es lieber bleiben lassen!

Sachkundige Person sollte die Entscheidung treffen

Bei schwerkranken Wildtieren, die dem Jagdrecht unterliegen, greift Paragraph 22a BJagdG. Danach dürfen unrettbar verletzte oder erkrankte Wildtiere unverzüglich ohne Rücksicht auf Jagd- und Schonzeit erlegt werden. Ob ein Tier unrettbar erkrankt oder verletzt ist, kann allerdings nur von einer sachkundigen Person, z.B. Amtstierarzt oder eventuell Jäger, verlässlich festgestellt und entschieden werden. Bei streng geschützten Tierarten, zum Beispiel bei einem Wolf, darf die Feststellung nur durch einen Amtsveterinär getroffen werden.

Im Zweifel empfehle ich, ohne polizeiliche oder behördliche Weisung als Laie keine Nottötungen vorzunehmen.

Unser Experte: Hans-Jürgen Thies, MdB, Rechtsanwalt, NRW

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