Hinterlassen Sie nach dem Ackern eine verschmutzte Fahrbahn, droht ein Bußgeld von bis zu 60 € (§ 32 StVO). Außerdem müssen Sie mit einem Punkt in Flensburg rechnen, wenn Gegenstände den fließenden Verkehr gefährden oder behindern.
Als Landwirt sind Sie dafür zuständig, die betroffenen Straßen unverzüglich zu säubern und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen, um möglichst kein Risiko für die übrigen Verkehrsteilnehmenden zu bieten. Das Aufstellen von Gefahrenschildern ist problematisch, da dies eigentlich nur durch geschultes Personal erfolgen darf.
Daher sollten Sie das Aufstellen von Schildern mit den örtlichen Behörden rechtzeitig klären. Sie können dafür auch Lehrgänge besuchen. Eventuell hat auch der Lohnunternehmer einen entsprechenden Lehrgang besucht und die passenden Schilder. Gemeinschaftliche Lösungen im Landwirtschaftlichen Ortsverein sind auch denkbar.
Kommt es durch die Verschmutzung zu einem Unfall, können Sie als Verkehrsunfallbeteiligter verantwortlich gemacht werden. Fährt ein Lohnunternehmen in Ihrem Auftrag, sind Sie für das Säubern zuständig. Vor Auftragsvergabe sollten Sie die Zuständigkeiten vertraglich festhalten.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr“ unter www.ble-medienservice.de
Unsere Experten:Bernd Huppertz, Polizeihauptkommissar a. D., Dozent an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW, Martin Vaupel, Berater Straßenverkehrsrecht, Schlepper- und Transporttechnik, Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Haben Sie zum Thema Verkehrsrecht oder zu einem anderen Thema eine Leserfrage? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Schicken Sie uns Ihre Frage an leserfragen@topagrar.com
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Hinterlassen Sie nach dem Ackern eine verschmutzte Fahrbahn, droht ein Bußgeld von bis zu 60 € (§ 32 StVO). Außerdem müssen Sie mit einem Punkt in Flensburg rechnen, wenn Gegenstände den fließenden Verkehr gefährden oder behindern.
Als Landwirt sind Sie dafür zuständig, die betroffenen Straßen unverzüglich zu säubern und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen, um möglichst kein Risiko für die übrigen Verkehrsteilnehmenden zu bieten. Das Aufstellen von Gefahrenschildern ist problematisch, da dies eigentlich nur durch geschultes Personal erfolgen darf.
Daher sollten Sie das Aufstellen von Schildern mit den örtlichen Behörden rechtzeitig klären. Sie können dafür auch Lehrgänge besuchen. Eventuell hat auch der Lohnunternehmer einen entsprechenden Lehrgang besucht und die passenden Schilder. Gemeinschaftliche Lösungen im Landwirtschaftlichen Ortsverein sind auch denkbar.
Kommt es durch die Verschmutzung zu einem Unfall, können Sie als Verkehrsunfallbeteiligter verantwortlich gemacht werden. Fährt ein Lohnunternehmen in Ihrem Auftrag, sind Sie für das Säubern zuständig. Vor Auftragsvergabe sollten Sie die Zuständigkeiten vertraglich festhalten.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr“ unter www.ble-medienservice.de
Unsere Experten:Bernd Huppertz, Polizeihauptkommissar a. D., Dozent an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW, Martin Vaupel, Berater Straßenverkehrsrecht, Schlepper- und Transporttechnik, Landwirtschaftskammer Niedersachsen
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