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Nicht mehr praxistauglich

Wie bitte? Neues TA Lärm-Gesetz senkt erlaubten Lärm an dörflichen Wohngebieten

Das Umweltministerium will die zulässigen Lärmimmissionsgrenzwerte bei dörflichen Wohngebieten um 3 Dezibel senken. Real wäre das aber eine Halbierung der Gesamtlärmimmssion für die Bauernhöfe!

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundesumweltministerium hat einen Entwurf zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vorgelegt. Der Referentenentwurf, der noch nicht ressortabgestimmt ist, sieht unter anderem eine Verringerung der Lärmimmissionsgrenzwerte für das 2021 neu eingeführte „dörfliche Wohngebiet“ um 3 db(A) vor. Für die Agrarbetriebe hätte das gravierende Folgen, wenn das so kommt. Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüros Bioenergie, erklärt, warum:

„Obwohl eine Reduzierung der Lärmimmissionswerte für dörfliche Wohngebiete um 3 db(A) auf den ersten Blick gering scheint, handelt es sich hierbei faktisch um eine Halbierung der Gesamtlärmimmssion. Dies hat wiederum erhebliche negative Folgen für die Bioenergiebranche aber auch für landwirtschaftliche Betriebe, die oftmals in dörflichen Wohngebieten liegen", stellt sie klar.

Das ganze Vorhaben konterkariert ihrer Ansicht nach zudem Bemühungen zum Bürokratieabbau und schafft neue Verwaltungsvorgaben mit Kosten für Unternehmen und letztlich auch Verbraucher. "Unnötige bürokratische Auflagen schwächen den Wirtschaftsstandort Deutschland nur weiter und die Novelle der TA-Lärm fällt eindeutig in diese Kategorie.“

Dorfgebiet oder dörfliches Wohngebiet

Für die Begrifflichkeit „dörflicher Wohngebiete“ gab es in der Vergangenheit keine Lärmimmissionsgrenzwerte. In der gängigen Praxis wurden die Lärmimmissionswerte von „Dorfgebieten“ verwendet. Im Gegensatz zu „Dorfgebieten“, in denen den Belangen und Entwicklungsmöglichkeiten von klassischen Vollerwerbsbetrieben der Land- und Forstwirtschaft ein expliziter Vorrang eingeräumt wird, dürften landwirtschaftliche Betriebe oder Energieerzeugungsanlagen im „dörflichen Wohngebiet“ benachteiligt werden.

So würden nach den aktuellen Vorschlägen zur TA Lärm betroffene landwirtschaftliche Betriebe, aber auch Biomasseanlagen, massiv in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt. Auch könnte der Aus- oder Neubau von Biogasanlagen und Holzheizkraftwerken je nach Standort entweder gänzlich unmöglich- oder durch zusätzliche Lärmschutzauflagen bis zur Unwirtschaftlichkeit verteuert werden. Das betrifft Maßnahmen wie die Flexibilisierung der Stromerzeugung oder die Umstellung von der Stromerzeugung mit Biogas auf die Gasaufbereitung und Einspeisung von Biomethan.

„In Folge einer Umsetzung solch strenger Grenzwerte in dörflichen Wohngebieten befürchten wir die Schaffung eines neuen und zusätzlichen Konfliktpotenzials. Auch könnte dadurch der Prozess beschleunigt werden, landwirtschaftliche Betriebe noch mehr als bisher aus den Dörfern hinauszudrängen. Dies wiederum kann weder im Sinne des Erhalts dörflicher Strukturen noch im Sinne der Energiewende sein,“ resümiert Rostek und mahnt an, dass die Politik mit Blick auf die Regelungsdichte Augenmaß behalten und eine klare Abwägung vornehmen müsse, welche Regelungen geboten und nötig seien und welche über das Ziel hinausschießen.

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