Hinweis: Diese Leserfrage haben wir ursprünglich im Sommer 2023 beantwortet, mit Beginn der Ernte wird sie nun wieder relevant.
Frage: Dürfen wir Sonntags und auch nachts dreschen und Stroh pressen?
Antwort: Ja. Feiertage und Sonntage sind zwar in allen deutschen Bundesländern Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Die diesbezüglichen Regeln stehen jeweils in den Bundesländern in den Gesetzen über Sonn- und Feiertagsruhe. Öffentlich bemerkbare Handlungen, die diese vorgegebene äußere Ruhe stören, sind also verboten. Hierunter fallen grundsätzlich auch landwirtschaftliche Arbeiten. Allerdings gibt es in allen Bundesländern Ausnahmen, wonach unaufschiebbare Arbeiten in der Landwirtschaft an Sonn- und Feiertagen zulässig sind. Entscheidend ist dabei, was dabei als unaufschiebbar gilt und was nicht. Erntearbeiten gelten im Allgemeinen als unaufschiebbar, vor allem, wenn es sich um eine wettersensible Feldfrucht handelt, wie z. B. in der Heuernte.
Das gilt ebenfalls für die Nachtruhe. Diese gilt bundesweit von 22 bis 6 Uhr. Hier haben ebenfalls die meisten Bundesländer Ausnahmeregeln, z. B. hebt Rheinland Pfalz die Nachtruhe dann ganz auf.
Informieren Sie sich am besten, wie die Ausnahmen für Arbeiten während der Ruhezeiten in Ihrem Bundesland geregelt sind und ob Sie für Arbeiten in den Ruhezeiten eine Ausnahmegenehmigung brauchen.
Hinweis: Diese Leserfrage haben wir ursprünglich im Sommer 2023 beantwortet, mit Beginn der Ernte wird sie nun wieder relevant.
Frage: Dürfen wir Sonntags und auch nachts dreschen und Stroh pressen?
Antwort: Ja. Feiertage und Sonntage sind zwar in allen deutschen Bundesländern Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Die diesbezüglichen Regeln stehen jeweils in den Bundesländern in den Gesetzen über Sonn- und Feiertagsruhe. Öffentlich bemerkbare Handlungen, die diese vorgegebene äußere Ruhe stören, sind also verboten. Hierunter fallen grundsätzlich auch landwirtschaftliche Arbeiten. Allerdings gibt es in allen Bundesländern Ausnahmen, wonach unaufschiebbare Arbeiten in der Landwirtschaft an Sonn- und Feiertagen zulässig sind. Entscheidend ist dabei, was dabei als unaufschiebbar gilt und was nicht. Erntearbeiten gelten im Allgemeinen als unaufschiebbar, vor allem, wenn es sich um eine wettersensible Feldfrucht handelt, wie z. B. in der Heuernte.
Das gilt ebenfalls für die Nachtruhe. Diese gilt bundesweit von 22 bis 6 Uhr. Hier haben ebenfalls die meisten Bundesländer Ausnahmeregeln, z. B. hebt Rheinland Pfalz die Nachtruhe dann ganz auf.
Informieren Sie sich am besten, wie die Ausnahmen für Arbeiten während der Ruhezeiten in Ihrem Bundesland geregelt sind und ob Sie für Arbeiten in den Ruhezeiten eine Ausnahmegenehmigung brauchen.