Kurzfristig beschäftigte Saisonkräfte werden von den Rentenversicherungsträgern zunehmend strenger geprüft. Das Landessozialgerichtes Baden-Württemberg hält dagegen.
Inwieweit ist ein Saisonbetrieb verpflichtet, die Angaben seiner kurzfristig beschäftigen Aushilfen im Fragenborgen zur Feststellung der Sozialversicherungsplicht zu hinterfragen? Um diese Frage - insbesondere bei Hausmännern und Hausfrauen - geht es in einem neuen Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg (Az: l 5 BA 3595/23 ER-B).
Voraussetzung für die sozialversicherungsfreie Beschäftigung von Hausfrauen und -männern ist die Einhaltung der Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt und die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird. Das größte Problem zurzeit ist, dass die Betriebsprüfer der Rentenversicherung gerade in Sachen Berufsmäßigkeit ganz unterschiedlich streng prüfen. Immer häufiger komme es vor, dass sowohl bei ledigen Hausmännern und -frauen als auch bei Ehepaaren, die sozialversicherungsfreie Beschäftigung angezweifelt wird.
In dem vorliegenden Fall kommt das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber mit der Vorlage des vollständig ausgefüllten Fragenbogens zur Feststellung der Versicherungsfreiheit/-pflicht für ausländische Saisonkräfte, der von den Rentenversicherungsträgern bereitgestellt wird, Ihre Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllt haben. Dies sei auch der Fall, wenn Saisonkräfte als Status „Hausfrau“ bzw. „Hausmann“ angegeben hatten. Streitgegenständlich war ein Fragebogen in der Fassung bis März 2020, in dem zum Nachweis des Status Hausfrau/Hausmann noch keine weiteren Angaben zum Bestreiten des Lebensunterhalts gefordert waren.
Was gilt für Ehepaare?
Das Gericht hebt hervor, dass dies auch bei verheirateten Arbeitnehmern gelte, die beide bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren und jeweils angegeben hatten, Hausfrau und Hausmann zu sein. Denn auch bei Beschäftigung von Ehepartner verzichte der (alte) Fragebogen auf nähere Angaben, von wem und wovon der Lebensunterhalt bestritten wird. Der Arbeitgeber sei deshalb nicht verpflichtet, die Angaben der Saisonarbeiter in dem Fragebogen zu hinterfragen und insbesondere zu ermitteln, wovon diese ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der fehlende Nachweis bezüglich des Bestreitens des Lebensunterhalts gehe zu Lasten der Rentenversicherung.
Die Angabe, dass beide Eheleute Hausfrau und Hausmann angegeben hatten, sei auch nicht unplausibel. Anders als in Deutschland lebe ein Ehepaar in Osteuropa in der Regel nicht mit den Kindern allein in einem Haushalt, sondern lebe mit der Großfamilie zusammen und sorge mit- und füreinander.
Wie argumentieren Betriebsprüfer?
Dieses Urteil reiht sich ein in die bisherige, zweitinstanzliche Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg zum Thema kurzfristig beschäftigte Saisonkräfte.
Die Betriebsprüfer der Rentenversicherungsträger bzw. die Deutsche Rentenversicherung selbst, orientieren sich dennoch nach wie oft an einem erstinstanzlichen Urteil des Sozialgerichtes Landshut, nach dem das bloße Ankreuzen des Feldes Hausmann/Hausfrau nicht per se zur unwiderleglichen Vermutung des Status Hausmann/Hausfrau führt.
Keine abschließende Rechtsprechung
Da es nach wie vor noch keine abschließende Rechtsprechung vom Bundessozialgericht zu der Thematik gibt, bleibt es dabei: Moniert der Prüfer das Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage seiner eigenen Auslegung der vorliegenden Urteile und erlässt einen Nachforderungsbescheid, muss der Betrieb grundsätzlich die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Es wird empfohlen, rechtlich gegen den Nachforderungsbescheid vorzugehen. Ggf. kann mit juristischer Hilfe erreicht werden, dass die Beitragsnachzahlung aufgeschoben wird.
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Inwieweit ist ein Saisonbetrieb verpflichtet, die Angaben seiner kurzfristig beschäftigen Aushilfen im Fragenborgen zur Feststellung der Sozialversicherungsplicht zu hinterfragen? Um diese Frage - insbesondere bei Hausmännern und Hausfrauen - geht es in einem neuen Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg (Az: l 5 BA 3595/23 ER-B).
Voraussetzung für die sozialversicherungsfreie Beschäftigung von Hausfrauen und -männern ist die Einhaltung der Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt und die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird. Das größte Problem zurzeit ist, dass die Betriebsprüfer der Rentenversicherung gerade in Sachen Berufsmäßigkeit ganz unterschiedlich streng prüfen. Immer häufiger komme es vor, dass sowohl bei ledigen Hausmännern und -frauen als auch bei Ehepaaren, die sozialversicherungsfreie Beschäftigung angezweifelt wird.
In dem vorliegenden Fall kommt das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber mit der Vorlage des vollständig ausgefüllten Fragenbogens zur Feststellung der Versicherungsfreiheit/-pflicht für ausländische Saisonkräfte, der von den Rentenversicherungsträgern bereitgestellt wird, Ihre Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllt haben. Dies sei auch der Fall, wenn Saisonkräfte als Status „Hausfrau“ bzw. „Hausmann“ angegeben hatten. Streitgegenständlich war ein Fragebogen in der Fassung bis März 2020, in dem zum Nachweis des Status Hausfrau/Hausmann noch keine weiteren Angaben zum Bestreiten des Lebensunterhalts gefordert waren.
Was gilt für Ehepaare?
Das Gericht hebt hervor, dass dies auch bei verheirateten Arbeitnehmern gelte, die beide bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren und jeweils angegeben hatten, Hausfrau und Hausmann zu sein. Denn auch bei Beschäftigung von Ehepartner verzichte der (alte) Fragebogen auf nähere Angaben, von wem und wovon der Lebensunterhalt bestritten wird. Der Arbeitgeber sei deshalb nicht verpflichtet, die Angaben der Saisonarbeiter in dem Fragebogen zu hinterfragen und insbesondere zu ermitteln, wovon diese ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der fehlende Nachweis bezüglich des Bestreitens des Lebensunterhalts gehe zu Lasten der Rentenversicherung.
Die Angabe, dass beide Eheleute Hausfrau und Hausmann angegeben hatten, sei auch nicht unplausibel. Anders als in Deutschland lebe ein Ehepaar in Osteuropa in der Regel nicht mit den Kindern allein in einem Haushalt, sondern lebe mit der Großfamilie zusammen und sorge mit- und füreinander.
Wie argumentieren Betriebsprüfer?
Dieses Urteil reiht sich ein in die bisherige, zweitinstanzliche Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg zum Thema kurzfristig beschäftigte Saisonkräfte.
Die Betriebsprüfer der Rentenversicherungsträger bzw. die Deutsche Rentenversicherung selbst, orientieren sich dennoch nach wie oft an einem erstinstanzlichen Urteil des Sozialgerichtes Landshut, nach dem das bloße Ankreuzen des Feldes Hausmann/Hausfrau nicht per se zur unwiderleglichen Vermutung des Status Hausmann/Hausfrau führt.
Keine abschließende Rechtsprechung
Da es nach wie vor noch keine abschließende Rechtsprechung vom Bundessozialgericht zu der Thematik gibt, bleibt es dabei: Moniert der Prüfer das Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage seiner eigenen Auslegung der vorliegenden Urteile und erlässt einen Nachforderungsbescheid, muss der Betrieb grundsätzlich die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Es wird empfohlen, rechtlich gegen den Nachforderungsbescheid vorzugehen. Ggf. kann mit juristischer Hilfe erreicht werden, dass die Beitragsnachzahlung aufgeschoben wird.